[ Auszug: (1) Hat die Leistung an den Pfandgläubiger und den Gläubiger
gemeinschaftlich zu erfolgen, so sind beide einander verpflichtet, zur
Einziehung mitzuwirken, we ... ]
[ Buch 1 Allgemeiner Teil(BGB) ] [ Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse(BGB) ] [ Buch 3 Sachenrecht(BGB) ] [ Buch 4 Familienrecht(BGB) ] [ Buch 5 Erbrecht(BGB) ]